Was passiert, wenn sich der Urlaub, der mit einer Dienstreise verbunden wurde, infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses verlängert?

Haben Sie eine Dienstreise mit einem privaten Aufenthalt von bis zu fünf Tagen verbunden und geschieht in dieser Zeit ein unvorhergesehenes Ereignis, das zu einer Verlängerung des privaten Aufenthalts führt, werden Sie weiterhin so gestellt, als ob Sie die Dienstreise mit einem privaten Aufenthalt bis zu 5 Arbeitstagen verbunden hätten. Ein solches unvorhergesehenes Ereignis kann zum Beispiel eine Erkrankung sein oder eine Flugstreichung aufgrund von Streikmaßnahmen oder Unwetter. Die Erstattung der Reisekosten richtet sich in diesem Fall weiterhin nach § 13 Abs. 1 Satz BRKG, wonach  die Reisekosten in der Höhe erstattet werden, die entstanden wären, wenn Sie nur die Dienstreise durchgeführt hätten.

Entstehende Mehrkosten (zum Beispiel Umbuchungsgebühren) sind jedoch von dem/der Berechtigten selbst zu tragen.