Unter welchen Voraussetzungen wird die Benutzung des Privat-Kfz anerkannt?

Für Strecken, die mit einem Kraftfahrzeug (unabhängig von Art und Hubraum des Fahrzeuges) zurückgelegt werden, wird eine pauschale Wegstreckenentschädigung in Höhe von 20 Cent pro Kilometer, begrenzt auf einen Höchstbetrag von 130 Euro bzw. bei einer entsprechenden Festlegung durch die oberste Dienstbehörde für das jeweilige Ressort auf 150 Euro, für die gesamte Dienstreise gewährt (sog. kleine Wegstreckenentschädigung).

Im Schadensfall kann nach den hierfür geltenden Bestimmungen ein bei der Dienstreise am benutzten Kraftfahrzeug eingetretener Sachschaden bis zu einem Betrag von 350 Euro ersetzt werden, sofern weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit entgegenstehen.

Liegt für die Nutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse vor, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Von einem solchen Interesse ist grundsätzlich nur auszugehen, wenn ein Dienstgeschäft sonst nicht durchgeführt werden kann oder die Nutzung eines Kraftfahrzeuges nach Sinn und Zweck des Dienstgeschäftes notwendig ist.

Das erhebliche dienstliche Interesse muss bereits im Anordnungs- oder Genehmigungsverfahren vor Beginn der Dienstreise im Rahmen des Genehmigungsverfahrens schriftlich oder elektronisch festgestellt worden sein.

Nur bei einer Anerkennung des erheblichen dienstlichen Interesses kann im Schadensfall Anspruch auf vollen Sachschadensersatz nach den jeweils hierfür geltenden Bestimmungen bestehen.

Die Gewährung einer Wegstreckenentschädigung nach § 5 BRKG wird nicht gewährt, wenn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmittel (zum Beispiel Dienstwagen) genutzt werden können.