Wie hoch ist der Anspruch auf Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben?
Trennungsgeld beim auswärtigem Verbleiben wird gemäß § 3 TGV an Berechtigte gezahlt, die nicht täglich zum Wohnort zurückkehren oder denen die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist.
Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben gliedert sich auf in
- Trennungsreisegeld
- Trennungstagegeld
- Trennungsübernachtungsgeld
- Fahrkosten
Trennungsreisegeld
In den ersten 14 Tagen nach Beendigung Ihrer Dienstantrittsreise wird das sogenannte Trennungsreisegeld gewährt, das der Reisekostenvergütung bei Dienstreisen entspricht.
Bei vollen Kalendertagen (00:00 Uhr bis 24:00 Uhr) der dienstlichen Abwesenheit innerhalb der ersten 14 Tage wird der Zeitraum der Trennungsreisegeldgewährung um diese entsprechend verlängert.
Ab dem 15. Tag besteht Anspruch auf Zahlung von Trennungsgeld in Form von Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld unter der Voraussetzung, dass die Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird.
Trennungstagegeld
Das Tagegeld beträgt 14 Euro täglich. Das entspricht dem um 50 Prozent ermäßigten Tagegeld gemäß § 8 BRKG.
Für volle Tage der Abwesenheit vom neuen Dienstort wird Trennungstagegeld nicht gewährt.
Trennungsübernachtungsgeld
Nach Ablauf des 14. Tages werden die nachgewiesenen notwendigen, auf Grund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung zu zahlenden Kosten für eine wegen der dienstlichen Maßnahme bezogenen angemessenen Unterkunft erstattet. Zu den Unterkunftskosten gehören auch die unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden Nebenkosten.
Eine Übernachtungspauschale wird nach Ablauf des Trennungsreisegeldzeitraums nicht mehr gezahlt.
Fahrkosten am Dienstort
In den ersten 14 Tagen werden Fahrkosten am neuen Dienstort wie bei Dienstreisen erstattet.
Ab dem 15. Tag werden grundsätzlich keine Fahrkosten am Dienstort mehr erstattet.
Ausnahme:
Sollte Ihnen außerhalb des Dienstortes eine Unterkunft bereitgestellt worden sein, werden Ihnen in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 4 TGV die entstandenen notwendigen Fahrauslagen für die gesamte Dauer der Maßnahme erstattet.
Kürzung des Trennungsgeldes beim auswärtigen Verbleiben
Sollte Ihnen am neuen Dienstort von Amts wegen unentgeltlich Unterkunft und / oder Verpflegung zur Verfügung gestellt werden, wird Ihr Trennungsgeldanspruch gekürzt.
Der pauschale Tagegeldanspruch wird für jede amtlich unentgeltlich zur Verfügung gestellte Mahlzeit um prozentuale Anteile (Frühstück 20%, Mittagessen 40%, Abendessen 40%) gekürzt.
Übernachtungsgeld wird bei einer amtlich unentgeltlich zur Verfügung gestellten Unterkunft nicht gezahlt. Dies gilt auch, wenn Sie die Unterkunft tatsächlich nicht nutzen.
Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben
Das Trennungsgeld wird für volle Kalendertage der Abwesenheit vom neuen Dienstort um den Tagegeldanteil gekürzt.
Ein voller Kalendertag umfasst die Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
Das Übernachtungsgeld wird jedoch auch in diesen Fällen weitergewährt, solange die Aufgabe der entgeltlichen Unterkunft nicht zumutbar oder wegen der mietvertraglichen Bindung nicht möglich ist.
Beispiel: Ein Trennungsgeldberechtigter verlässt nach 20 Tagen den neuen Dienstort. Er reist am Freitag nach Dienstschluss (16.00 Uhr) an seinen Familienwohnort. Am Sonntagabend um 20.00 Uhr erreicht er wieder seine für 600 Euro monatlich angemietete Wohnung am neuen Dienstort.
Berechnung des Trennungsgeldes:
Am Freitag war der Trennungsgeldempfänger bis 16.00 Uhr am Dienstort. Daher steht ihm für diesen Tag das Trennungstagegeld in Höhe von 14 Euro zu.
Am Samstag war der Trennungsgeldberechtigte den vollen Kalendertag nicht am neuen Dienstort. Somit wird für diesen Tag kein Trennungstagegeld gewährt.
Die Mietzahlungen für seine Wohnung am Dienstort werden jedoch nicht gekürzt, da eine Unterbrechung des Mietverhältnisses für einen Tag nicht möglich ist.
Für den Sonntag steht wieder Trennungstagegeld in Höhe von 14 Euro zu, da der Dienstort vor 24 Uhr erreicht wurde und somit keine Abwesenheit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr (voller Kalendertag) vorlag.
Reisebeihilfen für Heimfahrten
Neben dem Trennungsgeld gemäß § 3 TGV werden auf Antrag Reisebeihilfen für Heimfahrten gewährt.