In welcher Höhe werden die Unterkunftskosten, z.B. für ein möbliertes Zimmer/Appartement, am neuen Dienstort erstattet?

Unterkunftskosten werden grundsätzlich nur unter der Voraussetzung erstattet, dass eine Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird.

Die Höhe der Kostenerstattung richtet sich grundsätzlich nach den örtlichen Verhältnissen und der Wohnraumsituation vor Ort.

Für einige Dienstorte wurden Preisobergrenzen festgelegt, bis zu denen Unterkunftskosten ohne weitere Begründung als notwendig anerkannt werden können. Bitte klären Sie Einzelfragen mit Ihrer Trennungsgeldstelle.