Können auch Fahrkosten am neuen Dienstort erstattet werden?

In den ersten 14 Tagen werden Fahrkosten am neuen Dienstort wie bei Dienstreisen erstattet.

Ab dem 15. Tag werden grundsätzlich keine Fahrkosten am Dienstort mehr erstattet.

Ausnahme:
Sollte  Ihnen  außerhalb des Dienstortes eine Unterkunft bereitgestellt worden sein, werden Ihnen in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 4 TGV die entstandenen notwendigen Fahrauslagen für die gesamte Dauer der Maßnahme erstattet.