Welche Erstattung erhalte ich für Heimfahrten?

Ab dem 01.06.2020 wird für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am neuen Dienstort auf Antrag eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt oder auch eine Besuchsfahrt eines berücksichtigungsfähigen Angehörigen gewährt. Es können die Fahrtkosten zwischen dem Dienstort und der Wohnung erstattet werden. Wird eine Heimfahrt an einen andern Ort durchgeführt, können die entstandenen Kosten maximal wie bei einer Heimfahrt zur Wohnung erstattet werden. Die Erstattung erfolgt abhängig von dem gewählten Verkehrsmittel.

Bahn

Es können nur Kosten für Bahnfahrkarten in der 2. Klasse erstattet werden. Mögliche Fahrpreisermäßigungen (beispielsweise Großkundenrabatte, BahnCards, Sparpreise) sind zu berücksichtigen.

Sie können die Fahrkarten zu den Bund-Konditionen über das Onlinebuchungs-Verfahren der Deutschen Bahn AGBIBE“ (Bahn Internet Booking Engine) selbst buchen – genau wie bei Dienstreisen. Eine Buchung über die Reisestelle ist für Familienheimfahrten im Rahmen des Trennungsgeldes grundsätzlich nicht möglich.

Sollten Sie die Heimfahrten mit der Bahn durchführen wollen, kontaktieren Sie bitte Ihre Abrechnungsstelle, um zu klären, ob Ihnen eine BahnCard zur Verfügung gestellt werden kann.

Kraftfahrzeug

Bei Heimfahrten mit dem privaten Kraftfahrzeug wird Wegstreckenentschädigung von 0,20 Euro je Kilometer zurückgelegter Strecke bis zur Höchstgrenze von 130 Euro gewährt.

Flugzeug

Wurde die Heimfahrt mit dem Flugzeug in der niedrigsten Flugklasse durchgeführt, werden die Kosten erstattet, wenn die Buchung wirtschaftlich war. Dies bedeutet, dass höchstens die Kosten einer Bahnfahrkarte der 2. Klasse erstattungsfähig sind. 

Zu- und Abgang zum/vom Hauptverkehrsmittel

Die Kosten für den Zu- und Abgang am Dienst- und Wohnort werden im Rahmen der Reisebeihilfe erstattet. Für Fahrten mit dem Taxi kann nur Wegstreckenentschädigung von 0,20 Euro je Kilometer zurückgelegter Strecke erstattet werden, eine Erstattung darüber hinaus ist ausgeschlossen.