Wie hoch ist der Anspruch auf Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort?

Falls Sie täglich an Ihren Familienwohnort zurückkehren oder Ihnen die tägliche Rückkehr zuzumuten ist, haben Sie Anspruch auf Trennungsgeld nach § 6 TGV.
Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung weniger als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück weniger als drei Stunden beträgt.

Die Trennungsgeldzahlung gemäß § 6 TGV setzt sich wie folgt zusammen:

a)   Fahrkostenerstattung für Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln wie bei Dienstreisen

oder

b)   Wegstreckenentschädigung für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und neuer Dienststätte wie bei Dienstreisen (§ 5 Absatz 1-3 BRKG)

- auf a) und b) anzurechnen ist der Eigenanteil von 0,08 Euro je Entfernungskilometer zwischen bisheriger Dienststätte und Wohnung (einfache Strecke), sofern diese Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt.

und

c) Verpflegungszuschuss von zurzeit 2,05 Euro an Arbeitstagen mit einer mehr als 11-stündigen notwendigen Abwesenheit von der Wohnung.

In den Fällen, in denen Sie täglich pendeln, Ihnen dies aber nicht zuzumuten ist, wird der sich ergebende Gesamtbetrag nur bis zur Höhe des für denselben Zeitraum zustehenden Trennungsgeldanspruchs nach §§ 3 und 4 TGV gewährt, der beim Verbleiben am Dienstort entstanden wäre.

Als Trennungsübernachtungsgeld wird in diesem Vergleich für die Dauer des Trennungsreisegeldzeitraums maximal das pauschale Übernachtungsgeld nach § 7 Abs. 1 BRKG (20,-- ) und danach maximal 75 Prozent des Übernachtungsgeldes nach § 7 Abs. 1 BRKG (15,-- ) täglich berücksichtigt.