Muss ich bei der Abrechnung der Umzugskosten bestimmte Fristen einhalten?

Die Umzugskostenvergütung ist bei Inlandsumzügen innerhalb einer
Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beendigung des Umzuges schriftlich
oder elektronisch zu beantragen.

Zur Fristwahrung reicht zunächst ein allgemeiner, formloser Antrag aus. Die
einzelnen Kosten können im Anschluss geltend gemacht werden. Eine im Vorfeld
beantrage Abschlagszahlung reicht zur Fristwahrung nicht aus.

Bei Fristversäumnis kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 VwVfG)
nicht gewährt werden. Aus der Dauer der Frist und ihrer ausdrücklichen
Bezeichnung als Ausschlussfrist ergibt sich, dass Fristversäumnisse nicht
geheilt werden können. Die Ausschlussfrist kann auch nicht verlängert werden.

Sofern Sie tatsächlich die Ausschlussfrist versäumen, muss daher zusätzlich
geprüft werden, ob Ihnen im Vorfeld gezahlte Abschläge belassen werden können
oder ob diese von Ihnen zurückzufordern sind.