Was gehört zum Umzugsgut?

Umzugsgut (§ 6 Abs. 3 BUKG) ist:

  • - die Wohnungseinrichtung und
  • - in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände, Segel- und Motorboote
  • - Haustiere (Tiere, die privat und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden).

Das Umzugsgut muss sich am Tag vor dem Einladen im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Berechtigten oder anderer Personen, die vor und nach dem Umzug mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, befinden.