Was ist ein „Ausstattungsbeitrag“ und wer hat Anspruch darauf?
Durch die Gewährung eines Ausstattungsbeitrages werden die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstetes berücksichtigt. Hierdurch soll Ihnen die Umstellung auf die sich aus Ihrer dienstlichen Stellung im Ausland ergebenden besonderen Anforderungen (Ausstattung der Wohnung, Tragen von Gesellschaftskleidung aufgrund dienstlicher Repräsentation) erleichtert werden.
Die Höhe des Ausstattungsbeitrages ist abhängig von der Besoldungsgruppe, des Familienstandes und der Anzahl der mit umziehenden Kinder sowie der Art der neuen Wohnung am ausländischen Wohnort.
Für Umzüge in Länder der Europäischen Union wird ein Ausstattungsbeitrag nur anlässlich der ersten Verwendung in einem solchen Land gewährt. Die erneute Gewährung von Ausstattungsbeiträgen bei sonstigen Auslandsumzügen ist hingegen grundsätzlich möglich, jedoch an bestimmte zeitliche Fristen gebunden.
Bei dem Ausstattungsbeitrag handelt es sich um einen vollständig steuerpflichtigen Bestandteil der Umzugskostenvergütung, der im Anschluss an die endgültige Festsetzung der Umzugskostenvergütung an die bezügezahlende Stelle zur Mitversteuerung gemeldet wird.
Die Beantragung erfolgt im Rahmen des Grundantrages für einen Vollumzug.