Was ist ein „Einrichtungsbeitrag“ und wer hat Anspruch darauf?

Der Einrichtungsbeitrag entspricht einem besonderen Bedürfnis des diplomatischen und konsularischen Auslandsdienstes.

Als Leiter einer Auslandsvertretung oder einer funktionell selbständigen Delegation des Auswärtigen Amtes haben Sie besondere Repräsentationsaufgaben zu erfüllen, die dienstlich erhöhte Anforderungen an die Größe und Ausstattung Ihrer Wohnung stellen.

Durch den Einrichtungsbeitrag soll Ihnen die notwendige Anschaffung einer entsprechenden Wohnungseinrichtung erleichtert werden. Die Höhe des Einrichtungsbeitrages ergibt sich aus der Summe von Grundgehalt (Stufe 6), Zulage Familienzuschlag und Auslandszuschlag (Stufe 1). Er erhöht sich um zehn Prozent bei einer regelmäßigen Anwesenheit Ihres Ehepartners sowie nach der Ausstattung der anerkannten Empfangs- und Privaträume der neuen Wohnung.

Die Beantragung erfolgt im Rahmen des Grundantrages für einen Vollumzug.