Gesetzesentwurf eines Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2018/2019/2020

Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung vom 06.07.2018 den von Bundesminister Seehofer vorgelegten Entwurf eines Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2018/2019/2020 (BBVAnpG 2018/2019/2020) beschlossen.

Auf der BMI-Homepage finden Sie die folgenden Meldungen zur Besoldungserhöhung https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2018/07/anpassung-besoldung.html

Der Gesetzentwurf regelt die Übertragung des Tarifergebnisses für den öffentlichen Dienst im Bund vom 18.04.2018 auf die Beamten/Beamtinnen, Richter/Richterinnen, Soldaten/Soldatinnen und den Versorgungsberechtigten des Bundes.

Oben angeführt finden Sie die neuen Besoldungstabellen 2018/2019/2020 und das Gesetz zum Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz im Entwurf.

Demnach erfolgt eine lineare Anhebung in drei Schritten
Die Dienst- und Versorgungsbezüge werden dabei folgend angehoben:
• zum 1. März 2018 um 2,99 Prozent
• zum 1. April 2019 um 3,09 Prozent
• zum 1. März 2020 um 1,06 Prozent

Der Versorgungsrücklage werden mit dem ersten Anpassungsschritt 0,2 Prozentpunkte zugeführt.
Zusätzlich ist eine einmalige Zahlung von 250 für die Besoldungsberechtigten in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 6 im Jahr 2018 vorgesehen.
Die Anwärterbezüge erhöhen sich entsprechend dem Ergebnis der Tarifverhandlungen zum 1. März und zum 1. März 2019 um 50 .

Die linearen Bezügeerhöhungen übertragen das finanzielle Volumen der Tarifeinigung auf die Besoldung. Nur diese Form der Übertragung ist systemgerecht. Sie sichern die gleichmäßige Teilhabe der Besoldungs- und Versorgungsberechtigten an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse. Die Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge ist zudem ein Baustein für die Attraktivität des öffentlichen Dienstes.

Diese automatisierten und derzeit noch in PVS systemseitig umzusetzenden Abschlagszahlungen sollen nach Angaben des für das Abrechnungssystem zuständigen K-PVS (ITZBund), voraussichtlich mit den Oktoberbezügen 2018 vorgenommen werden.

Dies gilt auch für Empfänger- und Empfängerinnen von Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, sofern diese auf rechtlichen Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) beruhen.

Die Abschlagszahlungen, welche sich aus dem oben angeführten Rundschreiben des BMI ergeben, errechnen sich aus der Differenz der nach den Artikeln 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 21 des als Anlage 1 beigefügten Gesetzentwurfes sich ergebenden und den bisher gezahlten Beträgen. Außerdem möchte ich auf das oben angeführte Informationsschreiben, der Abteilung zur Bearbeitung der unständigen Bezüge zur Erhöhung der Erschwerniszulagen und Mehrarbeitsvergütungen in Artikel 9, 10, 11, 12, 13, und 14, hinweisen.

Alle Zahlungen werden, unter dem Vorbehalt der späteren gesetzlichen Regelung rückwirkend für die Kalendermonate, wie oben bereits angeführt, voraussichtlich im Abrechnungsmonat Oktober 2018 geleistet.

Nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt (BGBl. Teil I), womit Ende des Jahres 2018 gerechnet wird, findet eine Verrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen statt.

Alle wichtigen Fragen zum Gesetzesentwurf eines Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2018/2019/2020 sind für Sie noch einmal in den nachfolgenden Anlagen zusammengefasst.

Nach Verkündigung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt ( BGBl. Teil I) werden Sie rechtzeitig informiert.

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Stand 16.07.2018