Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) -
10. BVFGÄndG am 14.09.2013 in Kraft getreten



Das 10. Gesetz zur Änderung des BVFG wurde vom Bundestag verabschiedet und ist am 14. September in Kraft getreten.

Das Gesetz beinhaltet viele Verbesserungen für Spätaussiedler und einzubeziehende Ehegatten und Abkömmlinge.
Für Spätaussiedler werden die Aufnahmevoraussetzungen und für ihre Ehegatten und Abkömmlinge die Möglichkeiten der Einbeziehung wesentlich erleichtert.

Mit der Gesetzesänderung wird eine nachträgliche Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers ermöglicht, auch wenn kein Härtefall vorliegt (härtefallunabhängig). Das Erfordernis der gemeinsamen Aussiedlung entfällt. Die Einbeziehung kann jederzeit nachgeholt werden, ohne dass ein Härtefall nachgewiesen werden muss. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Einbeziehung des nahen Angehörigen müssen aber erfüllt werden. Dazu gehört grundsätzlich der Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Allerdings schafft das aktuell beschlossene Änderungsgesetz auch insoweit Verbesserungen: Auf die Sprachkenntnisse wird künftig nicht nur bei Angehörigen verzichtet, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage waren, deutsche Sprachkenntnisse zu erwerben. Dies gilt vielmehr fortan auch im Falle einer Krankheit. Zudem sind minderjährige Abkömmlinge des Spätaussiedlers künftig generell von der Sprachnachweispflicht befreit.

Wer als Spätaussiedler aufgenommen werden will, muss wie bisher zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen können. Die deutschen Sprachkenntnisse müssen aber nicht mehr in der Familie vermittelt worden sein. Das bedeutet, dass die Sprache auch als Fremdsprache erworben werden kann. Der Sprachtest ist damit beliebig oft wiederholbar.

Mit der Gesetzesänderung erlangt die deutsche Sprache auch im Rahmen des Bekenntnisnachweises erhebliche Bedeutung. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum kann dann durch eine Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise abgegeben werden.
Zukünftig kann die Beherrschung der deutschen Sprache auch als Bekenntnis auf andere Weise gewertet werden. Der Nachweis eines Bekenntnisses kann durch ausreichende deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch familiär vermittelte Deutschkenntnisse erbracht werden. Die Abgabe eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ist im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage bis zur Ausreise möglich.

Personen, die beabsichtigen wegen der geänderten Rechtslage einen Antrag auf Wieder-aufgreifen ihrer abgeschlossenen Verfahren aus dem Herkunftsgebiet zu stellen, können dies in aller Ruhe tun. Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass diese nicht wie sonst an eine Frist gebunden sind.
Anträge auf Wiederaufgreifen des Verfahrens können formlos gestellt werden. Neuanträge auf Aufnahme nach dem BVFG aus dem Herkunftsgebiet können bis auf Weiteres mit den alten Antragsvordrucken gestellt werden. Die Erstellung neuer Antragsvordrucke ist geplant.


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Stand 02.10.2013