Änderung des Bundesvertriebenengesetzes in Kraft

Am 23. Dezember 2023 ist eine Änderung des Bundesvertriebenengesetzes in Kraft getreten. Sie betrifft vor allem Personen, die sich zunächst in Urkunden nicht zur deutschen, sondern zu einer anderen Nationalität erklärt haben (sogenanntes Gegenbekenntnis). Dieses Gegenbekenntnis kann jetzt durch einfache Änderung der Nationalitätsangabe in den Urkunden widerrufen werden. Geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum gehen früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor.

Die Änderung des Bundesvertriebenengesetzes ist eine Reaktion auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2021 (Az. 1 C 5.20), mit dem die Anforderungen an den Nachweis eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum erhöht worden waren. Nunmehr gilt wieder die alte, für die Antragsteller günstigere Rechtslage.

Das Bundesverwaltungsamt hat seit der Ankündigung einer Gesetzesänderung im März 2023 betroffene Verfahren zurückgestellt. Die Anträge werden jetzt ohne Weiteres von Amts wegen wieder aufgenommen und nach der neuen Rechtslage weiter bearbeitet oder entschieden. Dies betrifft viele Anträge. Es kann daher bis in die zweite Jahreshälfte 2024 dauern, bis die Betroffenen Post vom Bundesverwaltungsamt erhalten.
Von 2022 bis 2023 sind in Umsetzung der Rechtsprechung auch viele Ablehnungsbescheide erteilt worden. Wer davon betroffen ist, kann mit guter Aussicht auf Erfolg einen förmlichen Wiederaufgreifensantrag stellen, wenn die Ablehnung allein darauf beruhte, dass eine förmliche Änderung der Nationalität nicht als Bekenntnis anerkannt wurde

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Stand 04.01.2024