Neues höchstrichterliches Urteil zur „Höherstufung“ von Spätaussiedlern
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 16.Juli 2015 mit einem Grundsatzurteil über eine Rechtsfrage entschieden, die sich seit dem Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes zum Bundesvertriebenengesetz im September 2013 gestellt hatte.
Das Gesetz sieht zahlreiche Lockerungen für die Anerkennung als Spätaussiedler vor. Daraus haben Personen, die teils auch schon vor vielen Jahren seit 1993 nach Deutschland gekommen waren, den Schluss gezogen, dass auch auf sie nachträglich das neue Recht Anwendung finden müsse. 11.000 Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern haben daher beim Bundesverwaltungsamt beantragt, sie nachträglich ebenfalls als Spätaussiedler anzuerkennen. Ziel dieser Anträge ist meist die Anrechnung der im Herkunftsgebiet zurückgelegten Arbeitszeiten in der deutschen Rentenversicherung, die nur den Spätaussiedlern, nicht aber ihren Familienmitgliedern gewährt wird.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass sich die Rechtsstellung der Spätaussiedler immer nach dem Recht im Zeitpunkt der Übersiedlung richtet und hat damit die von Bundesministerium des Innern und Bundesverwaltungsamt stets vertretene Rechtsansicht gebilligt. Das neue Recht findet daher nur auf Neufälle, auf Einreisen nach dem 13.09.2013, Anwendung. Den sogenannten Anträgen auf „Höherstufung“ von § 7 auf § 4 des Bundesvertriebenengesetzes von früher eingereisten Personen ist damit die Basis entzogen. Das Bundesverwaltungsamt wird diese Anträge insgesamt ablehnen.
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Stand 22.07.2015