Gewährung von Schichtzulagen nach § 20 Absatz 2 Buchstabe b und c Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)
Die Zahlung der Wechselschicht- und Schichtzulagen nach § 20 EZulV setzt einen ständigen, d. h. einen dauernden oder fast ausschließlichen Einsatz im Schichtdienst voraus. Der Begriff "ständig" ist künftig neu auszulegen.
Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte dem beigefügten Informationsschreiben.
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Stand 27.07.2012