Personalkostenabrechnung unständige Bezüge Tarif

Zahlung der fehlerhaften, unvollständigen oder fehlenden Aufschläge auf unständige Bezüge

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Informationsschreiben des Dienstleistungszentrums des Bundesverwaltungsamtes (BVA) vom 8. August 2016 wurden Sie informiert, dass es aufgrund von Systemfehlern des durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) bereitgestellten Abrechnungssystems PVS zur fehlerhaften bzw. verzögerten Auszahlung der Abwesenheitsaufschläge auf unständige Bezüge kommt. Betroffen sind alle Tarifbeschäftigten, deren Arbeitszeiten regelmäßig außerhalb der 5-Tage-Woche von Montag bis Freitag liegen.

Das BVA teilte gleichzeitig mit, die Zahlung der bislang fehlerhaften, unvollständigen oder fehlenden Aufschläge bis zum Abrechnungsmonat Dezember 2016 zu leisten.

Die von der Nutzungsbetreuung K-PVS geschaffene Lösung sieht die manuelle Eingabe der Schichtpläne aller betroffenen Tarifbeschäftigten im Wechselschicht- und Schichtdienst vor. Diese Vorgabe der Nutzungsbetreuung befindet sich zwar bereits in der Umsetzung, stellt sich jedoch als nicht praktikabel heraus und ist mit den vorhandenen Personalressourcen nicht zu bewältigen. Eine Zahlung der fehlerhaften, unvollständigen oder fehlenden Aufschläge ist daher bis zum Ende des Jahres 2016 nicht leistbar.

Die Leitung des BVA hat K-PVS aufgefordert, schnellstmöglich eine praktikable Lösung zur Verfü-gung zu stellen. K-PVS hat eine prioritäre Bearbeitung zugesagt, allerdings nicht mehr im Jahre 2016. In Abhängigkeit von dieser Lösung erhalten Sie weitergehende Informationen.

Auswirkungen für die Beschäftigten

Durch die Hinterlegung der tatsächlichen Arbeitszeiten bzw. Schichtpläne können sich Verände-rungen der Berechnungsgrundlage von Aufschlagstagen sowie Tagessätzen ergeben, die Nach-zahlungen aber auch Rückforderungen auslösen können.

Rückforderungen erfolgen nach deren Feststellung unter Berücksichtigung der tariflichen Aus-schlussfrist gemäß § 37 TVöD. Darüber hinausgehende Rückforderungen dürfen vom Arbeitgeber nicht mehr geltend gemacht werden.
Es wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass das Abrechnungsprogramm PVS die Aus-schlussfrist systemseitig nicht erkennen kann, so dass Rückrechnungen automatisch ausgelöst werden. Rückforderungsbeträge unter 250 Euro werden systemseitig sofort mit dem laufenden Entgelt verrechnet, so dass dort ein Minusbetrag entsteht. Das BVA wird diese Beträge, unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist zeitnah rückerstatten.

Eine nochmalige Geltendmachung von Nachzahlungsansprüchen ist entbehrlich.

Steuerliche Konsequenzen

Aufschläge für Zeiten von Urlaub und Krankheit sind Teil des Entgelts und somit grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Sofern es aufgrund der notwendigen Nachberechnung der in 2016 erarbeiteten unständigen Bezügebestandteile zur Nachzahlung von Arbeitslohn im Jahre 2017 kommt, erfolgt die Versteuerung dieser Entgeltbestandteile auch erst zum Auszahlungszeitpunkt. Es handelt sich in diesem Falle um einen sogenannten sonstigen Bezug. Für die Versteuerung dieser Nachzahlungsbeträge sind die im Zeitpunkt der Auszahlung geltenden Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Freibeträge) maßgeblich.

Ergibt sich aufgrund der Nachberechnung der in 2016 erarbeiteten unständigen Bezügebestandteile dagegen ein Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers im Jahre 2017, so erfolgt eine Verrechnung mit dem laufenden Entgelt. Im Zeitpunkt der Verrechnung mindert der rückgeforderte Betrag den laufenden Arbeitslohn. Die Lohnsteuer wird in diesen Fällen nur von dem um den Rückzahlungsbetrag gekürzten laufenden Arbeitslohn berechnet.


Sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen

Steuerpflichtiges Entgelt unterliegt grundsätzlich auch der Sozialversicherungspflicht.
Sofern die Nachberechnung der in 2016 erarbeiteten unständigen Bezügebestandteile zur Nachzahlung bzw. Rückforderung von Entgelt führt, werden die Sozialversicherungsbeiträge für 2016 nach dem Entstehungsprinzip in der Sozialversicherung nacherhoben bzw. erstattet und die Sozialversicherungsmeldungen entsprechend angepasst.

Falls sich aufgrund der Darstellung der Rückrechnungsergebnisse auf Ihrer Bezügemitteilung Fragen ergeben, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Bearbeiter.

Bitte informieren Sie Ihre Tarifbeschäftigten und Ihre Gremien.

Bei Fragen grundsätzlicher Art wenden Sie sich bitte an den Referatsleiter PS II 3 Herrn Keil, (E-Mail: Sven-Michael.Keil@bva.bund.de; Telefon: 022899358-7276).

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Personalkostenbetreuung im Bundesverwaltungsamt

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Stand 12.12.2016