Hinweise zur Vorsorgepauschale für Heilfürsorgeempfänger/innen und Soldaten/innen

Hinweise zur Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren für Empfängerinnen und Empfänger von Heilfürsorge sowie Soldatinnen und Soldaten mit Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung

Mit Wirkung vom 01. Januar 2010 wurde durch das Bürgerentlastungsgesetz der pauschale Ansatz von Vorsorgeaufwendungen im Veranlagungsverfahren mittels Vorsorgepauschale abgeschafft. Stattdessen wird ab 2010 eine Vorsorgepauschale ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Durch die geänderte steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung (Vorsorgeaufwendungen) kommt es beim Arbeitnehmer regelmäßig zu einem geringeren monatlichen Lohnsteuereinbehalt.

Empfängerinnen und Empfänger der freien Heilfürsorge sowie Soldatinnen und Soldaten mit Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung erhalten ebenfalls die Mindestvorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren, obwohl sie tatsächlich keine oder nur geringe Vorsorgeaufwendungen haben. Dies kann im Einzelfall zu erheblichen Steuernachforderungen beim Beschäftigten durch die Finanzbehörden führen.

Anbei finden Sie einige erläuternde Hinweise zu dieser Thematik.

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Stand 17.05.2018