Tarifeinigung 2016

Informationen für Tarifbeschäftigte

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Rundschreiben des BMI vom 11.07.2016 (D5 - 31002/42#9) wurden unter anderem die ab 01.03.2016 geltenden Entgelttabellen sowie Hinweise zu weiteren Änderungen im Tarifrecht und zur Zahlbarmachung der erhöhten Entgelte bekannt gegeben.

Anpassung der Entgelte und Zulagen

Die Tabellenentgelte nach § 15 TVöD und die Entgelte der Praktikanten nach dem TVPöD werden wie folgt erhöht:
a) ab 1. März 2016 um 2,4 % und
b) ab 1. Februar 2017 um weitere 2,35 %.

Die Entgelte der Beschäftigten, die sich in einer individuellen Zwischen- oder Endstufe befinden, erhöhen sich in gleicher Weise entsprechend um 2,4 % zum 1. März 2016 und um weitere 2,35 % zum 1. Februar 2017.

Die Entgelte der außertariflichen Beschäftigten sind aufgrund der Kopplung der außertariflichen Entgelte an die allgemeinen Besoldungsanpassungen von der Tarifeinigung nicht erfasst. Für die Erhöhung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge wurde am 13. Juli 2016 durch die Bundesregierung der Entwurf eines Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2016/2017 beschlossen. Gleichzeitig hat sich die Bundesregierung damit einverstanden erklärt, dass auf die im Gesetzentwurf für das Jahr 2016 vorgesehenen Bezügeerhöhungen Abschlagszahlungen geleistet werden dürfen. Entsprechend dem Rundschreiben des BMI zur Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten, Auszubildenden und Praktikantinnen/Praktikanten des Bundes ab dem 1. März 2016 vom 11.07.2016 (D5-31002/42#9) ist für die Entgelte der außertariflichen Beschäftigten entsprechend zu verfahren.

Ebenfalls erhöht werden die Ausbildungsentgelte der Auszubildenden, die unter den TVAöD - BT BBiG oder den TVAöD - BT Pflege fallen:
a) ab 1. März 2016 um einen Festbetrag von 35,00 € und
b) ab 1. Februar 2017 um einen weiteren Festbetrag von 30,00 €.

Wie bereits bei vorangegangenen Tariferhöhungen ist auch bei der aktuellen Tarifanpassung eine Vielzahl von Zulagen anzupassen. Je nach Art der Zulage kann sich aus dem Tarifabschluss ein höherer Zulagenbetrag oder auch ein niedrigerer Zulagenbetrag ergeben. Die Neuberechnung ab 1. März 2016 erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt in eigener Zuständigkeit.

Einführung der Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9a bis 15

In den Entgeltgruppen 9 a bis 15 ist im Rahmen der Tarifeinigung die Stufe 6 eingeführt worden. Die Überleitung von Beschäftigten der betroffenen Entgeltgruppen aus der Stufe 5, die die reguläre Laufzeit von 5 Jahren in dieser Stufe bereits absolviert haben, erfolgt gem. § 29 TVÜ-Bund rückwirkend ab dem 1. März 2016 von Amts wegen, sofern die Voraussetzungen zum Stichtag 29. Februar 2016 erfüllt sind.

Alle Beschäftigten, die die fünfjährige Stufenlaufzeit in der Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe erst ab dem 1. März 2016 erfüllt haben oder erfüllen, erreichen die Stufe 6 nach Vollendung der Stufenlaufzeit zu einem individuellen Zeitpunkt. Vor dem 1. März 2016 bereits absolvierte Stufenlaufzeiten bleiben unberührt und laufen normal weiter.

Die Zuordnung zur Stufe 6 wirkt sich ggf. auf die Höhe von Zulagen aus. Die Neuberechnung erfolgt ebenfalls durch das Bundesverwaltungsamt.

Jahressonderzahlung

Die Jahressonderzahlung für Beschäftigte im Tarifgebiet West bleibt unverändert. Für Tarifbeschäftigte, Auszubildende und Praktikanten im Tarifgebiet Ost wird die Jahressonderzahlung schrittweise bis zum Jahr 2020 auf den maßgeblichen Vomhundertsatz des Tarifgebiets West angehoben.

Erhebung von Zusatzbeiträgen zur Zusatzversorgung

Zur Zusatzversorgung bei der VBL wurden im Rahmen der Tarifeinigung für die Tarifbeschäftigten und Auszubildenden des Bundes zur Finanzierung der biometrischen Risiken (steigende Lebenserwartung) sowie zur Sicherung der Finanzierung in der kapitalgedeckten Zusatzversorgung (VBL Ost) zusätzliche Arbeitnehmeranteile vereinbart.
Für freiwillig versicherte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler wird kein Zusatzbeitrag erhoben.

Zusatzbeitrag im Abrechnungsverband West
Neben dem Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage von 1,41 % des zusatzversorgungspflichtigen Brutto wird folgender zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage erhoben:
a) ab 1. Juli 2016 ein Zusatzbeitrag von 0,2 % (Gesamtbeitrag 1,61 %)
b) ab 1. Juli 2017 ein Zusatzbeitrag von 0,3 % (Gesamtbeitrag 1,71 %) und
c) ab 1. Juli 2018 ein Zusatzbeitrag von 0,4 % (Gesamtbeitrag 1,81 %).
Dies gilt auch für Tarifbeschäftigte, für die nach einem Wechsel des Arbeitsverhältnisses in den Abrechnungsverband Ost der Umlagesatz der VBL West maßgeblich ist.

Zusatzbeitrag im Abrechnungsverband Ost
Im Abrechnungsverband Ost wird der Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung von derzeit 2,0 % wie folgt erhöht:
a) ab 1. Juli 2016 auf 2,75 %
b) ab 1. Juli 2017 auf 3,50 % und
c) ab 1. Juli 2018 auf 4,25 %.

Auszahlung

Das K-PVS versucht die Änderungen aus der Tarifeinigung im Bezügeabrechnungsprogramm PVS für den Abrechnungsmonat September 2016 (Zahltag 30.09.2016) umzusetzen.

Die Nachzahlung der erhöhten Entgelte sowie der Einbehalt von eventuell zu viel gezahlten Beträgen aufgrund der Abschmelzung von Zulagen erfolgt rückwirkend ab dem 1. März 2016. Aus systemtechnischen Gründen kann nicht ausgeschlossen werden, dass vereinzelte Zulagenanpassungen erst zu einem späteren Zeitpunkt - dann ebenfalls rückwirkend zum 1. März 2016 - erfolgen werden. Vorsorglich bitten wir hierfür bereits um Verständnis.

Individuelle Einzelheiten können Sie Ihrer Bezügemitteilung für den Monat der Auszahlung der erhöhten Entgelte entnehmen. Für Rückfragen stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner in den Entgeltreferaten im Bundesverwaltungsamt gern zur Verfügung.

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Stand 19.07.2016