Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Am 30. Juli 2018 ist die Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 24. Juli 2018 verkündet worden (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1232). Sie trat am 31. Juli 2018 in Kraft. Hier eine kurze Übersicht zu den wichtigsten allgemein interessierenden Änderungen:

1. Berücksichtigung von Kindern über das 25. Lebensjahr hinaus (§ 4 Absatz 2)

Befinden sich Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufsausbildung, so sind sie weiter berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer unterbrochen oder verzögert worden ist. Die Dauer der weiteren Berücksichtigungsfähigkeit entspricht der Dauer des abgeleisteten Dienstes, insgesamt höchstens zwölf Monate.

2. Psychotherapeutische Leistungen (§§ 18 - 20)

Aufnahme der Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung und andere Änderungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung in die BBhV.

3. Heilmittel (§ 23 und Anlagen 9 und 10)

Bei ärztlich verordneten Heilmitteln nach § 23 und der Anlage 9 handelt es sich um weit verbreitete Behandlungen wie Inhalationen, Krankengymnastik, Massagen, Bäder, Logopädie und Podologie. Nun werden die beihilfefähigen Höchstbeträge bei Behandlungen ab 31. Juli 2018 angehoben; eine weitere Erhöhung erfolgt ab 1. Januar 2019.

Neu aufgenommen wurden die Bereiche

  • Palliativversorgung mit der Leistung physiotherapeutische Komplexbehandlung und mit einem Richtwert von 60 Minuten
  • Ernährungstherapie mit den Leistungen Erstgespräch sowie Einzel- und Gruppenbehandlungen.

Anlage 10 enthält die beihilferechtlich anerkennungsfähigen Leistungserbringer.

4. Versandkosten für Hilfsmittel (§ 25 und Anlage 11)

Versandkosten für die Beschaffung von Hilfsmitteln sind nicht beihilfefähig. Dies entspricht einer bereits für Arzneimittel geltenden Regelung.

5. Erweiterung bei Sehhilfen (§ 25 und Anlage 11)

Im Anschluss an eine Vorgriffsregelung sind Kosten für Brillengläser nun auch bei Personen über 18 Jahre bei einem Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler bei Kurz- oder Weitsichtigkeit von mehr als 6 Dioptrien oder bei einer Hornhautverkrümmung von mehr als 4 Dioptrien beihilfefähig. Liegt ein Refraktionsfehler nur bei einem Auge vor, so sind die Kosten auch bei dem Brillenglas für das andere Auge beihilfefähig. Es gelten die Höchstbeträge des Abschnittes 4, Unterabschnitt 2 der Anlage 11.

6. Screening bei Bauchaortenaneurysmen (§ 41 und Anlage 14)

Neu ist die Beihilfefähigkeit der Kosten für ein einmaliges Screening auf Bauchaortenaneurysmen für männliche beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.

7. Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit erhöhtem familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko (§ 41 und Anlage 14)

Anpassung an die aktuelle Übersicht des Deutschen Konsortiums Familiärer Brust- und Eierstockkrebs, einem deutschlandweiten Verbund von spezialisierten universitären Zentren mit einem Versorgungskonzept für betroffene Patientinnen.

8. Früherkennungsprogramm für erblich belasteten Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko (§ 41 und Anlage 14a)

Früherkennungsprogramm für erblich belasteten Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko (§ 41 und Anlage 14a)

9. Zahlung an Dritte, sogenannte Direktabrechnung (§ 51a)

Auf Antrag des Beihilfeberechtigten wird

  • das behandelnde Krankenhauses ermächtigt, seine Rechnung/en der zuständigen Beihilfestelle unmittelbar zu übersenden und
  • die Beihilfestelle ermächtigt, die festgesetzte Beihilfe an das Krankenhaus zu überweisen.

Zu den Einzelheiten der Direktabrechnung wird noch gesondert informiert.

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Stand 31.08.2018