Anhebung der Einkommensgrenze der Beihilfe ab 2024

Aufwendungen von Ehepartnerinnen/Lebenspartnerinnen bzw. Ehepartnern/Lebenspartnern als berücksichtigungsfähige Personen sind nur dann beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Antragstellung eine bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt.

Aktuell liegt die maßgebliche Grenze bei 20.000 Euro. Beginnend mit dem Jahr 2024 findet jährlich eine dynamische Anpassung der Einkommensgrenze statt, welche sich an der Rentenwerterhöhung West bemisst. Damit wird künftig gewährleistet, dass Anpassungen der gesetzlichen Altersrente nicht zum Überschreiten der Einkommensgrenze führen und dadurch die Berücksichtigungsfähigkeit in der Beihilfe endet.

Ab dem 1. Januar 2024 beträgt die maßgebliche Einkommensgrenze für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von Ehepartnerinnen/Lebenspartnerinnen bzw. Ehepartnern/Lebenspartner 20.878 Euro.

Wenn Sie im Kalenderjahr 2024 Aufwendungen für Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner geltend machen wollen und noch keine Kopie des Steuerbescheides des Jahres 2022 vorgelegt haben, empfiehlt sich schon jetzt die Übersendung, damit die Berücksichtigungsfähigkeit bereits registriert werden kann. Die für die beihilferechtliche Prüfung nicht benötigten Angaben auf dem Steuerbescheid können unkenntlich gemacht werden. Der Steuerbescheid muss jedoch stets vollständig vorliegen.

Merkblatt Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Personen

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Stand 07.12.2023