Beihilfefähige Höchstbeträge für Heilmittel ab 1. November 2024

Im Rahmen einer Vorgriffregelung erfolgt durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat zum 1. November 2024 eine weitere Anpassung der beihilfefähigen Höchstbeträge gemäß Anlage 9 zu § 23 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV).

Aufwendungen für eine Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) sind gemäß Nummer 15 der Anlage 9 bis zum neuen Höchstbetrag von 115,30 Euro beihilfefähig.

Blankoverordnung Physiotherapie

Im Bereich Physiotherapie sind ab 1. November 2024 zusätzlich gesonderte Aufwendungen für physiotherapeutische Diagnostik und Bedarfsdiagnostik im Rahmen einer sogenannten Blankoverordnung jeweils einmal beihilfefähig.

Bei einer Blankoverordnungen für Heilmittel entscheidet die Physiotherapeutin bzw. der Physiotherapeut aufgrund einer ärztlichen Diagnose und Indikation für eine Heilmittelbehandlung selbst über die Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten.

Für die Aufwendungen der jeweiligen Leistungen aufgrund einer Blankoverordnung gelten die Höchstbeträge nach Anlage 9 zu § 23 BBhV.

Die jeweils beihilfefähigen Beträge können der Übersicht zum Merkblatt Heilmittel entnommen werden.

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Stand 29.10.2024