Der neue Personalausweis

Neuen Personalausweis verloren? Das BVA sorgt mit dem Sperrlistenbetrieb für ein Höchstmaß an Sicherheit

37 Berechtigungszertifikate wurden bereits vor Ausgabe des neuen Personalausweises am 1. November 2010 durch das BVA vergeben

Das Sperrlistenmanagement im Bundesverwaltungsamt (BVA)

Der neue Personalausweis, der ab dem 1. November 2010 bei den Personalausweisbehörden beantragt werden kann, kann jederzeit gesperrt werden. So wird einen Missbrauch der elektronischen Identitätserbringung (eID-Funktion) zuverlässig verhindert, etwa wenn der Ausweis gestohlen wurde oder verloren gegangen ist. Die Sperrung kann über die zuständigen Personalausweisbehörden und den Sperrnotruf (Tel.: 01801-333 333) erfolgen, die die Sperrung unverzüglich beim Sperrlistenmanagement veranlassen.

Das Sperrlistenmanagement, das vom Bundesverwaltungsamt geführt wird, stellt sicher, dass den Diensteanbietern die Informationen über gesperrte Personalausweise zum Abgleich der Gültigkeit einer eID-Funktion in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt werden.

Das Sperrlistenmanagement zeichnet sich durch ein sehr datenschutzfreundliches Konzept aus: Zur Wahrung der Vertraulichkeit und Integrität der personenbezogenen Daten des Ausweisinhabers wird lediglich ein Sperrhash, also ein Zahlencode, an den Sperrdienst übermittelt. Das BVA kann durch den Sperrhash zuverlässig die Sperrung des jeweiligen Personalausweises veranlassen, ohne die personenbezogenen Daten des Inhabers zu kennen.

37 Berechtigungszertifikate vergeben

Schon vor der Ausgabe des neuen Personalausweises am 1. November 2010 wurden 37 Berechtigungszertifikate durch das Bundesverwaltungsamt vergeben. Diensteanbieter aus Wirtschaft und Verwaltung, die ihren Kunden ermöglichen möchten, den Identitätsnachweis elektronisch zu erbringen, benötigen ein solches Berechtigungszertifikat. Dieses legt fest, welche personen- und ausweisbezogenen Daten aus dem Personalausweis abgefragt werden dürfen. Nur das Berechtigungszertifikat ermöglicht dem Diensteanbieter den Zugang zu den Daten des Personalausweisinhabers. „Sicherheit, Vertrauen und Transparenz sind die wesentlichen Aspekte bei der Nutzung der eID-Funktion des neuen Personalausweises", erklärt Christoph Verenkotte, Präsident des Bundesverwaltungsamtes.

Zertifikat drei Jahre gültig

Die Vergabestelle für diese Berechtigungszertifikate (VfB) im Bundesverwaltungsamt in Köln entscheidet darüber, ob und in welchem Umfang Diensteanbieter die eID-Funktion für ihr Geschäftsfeld nutzen dürfen. Die Identität des Dienstanbieters, die Rechtmäßigkeit des angebotenen Dienstes und die Erforderlichkeit der Nutzung des jeweiligen Datenfeldes im Hinblick auf den beschriebenen Zweck sind die wesentlichen Kriterien der Entscheidung, die für drei Jahre gültig ist.

Hohe Sicherheitsstandards

Nur berechtigte Anbieter von Dienstleistungen können die Daten des Ausweises abfragen, wobei der Inhaber des neuen Personalausweises in jedem Einzelfall die Kontrolle darüber behält, welche der persönlichen Daten dem Anbieter elektronisch übermittelt werden. Darüber hinaus werden die auf dem Chip gespeicherten persönlichen Daten durchgehend an die Diensteanbieter verschlüsselt übertragen.

Zweck des neuen Personalausweises

Der neue Personalausweis, den die Bürger ab dem 1. November 2010 beantragen können, verfügt neben der hoheitlichen Ausweisfunktion über eine Funktion zur sicheren Identifikation im E-Government und E-Business für Online- und Offline-Anwendungen (eID-Funktion). Damit können sich Bürgerinnen und Bürger erstmals im Internet eindeutig identifizieren.

Über das BVA

Das Bundesverwaltungsamt ist der zentrale Dienstleister der Bundesverwaltung. Für nähere Informationen über die vielfältigen Aufgaben der Behörde besuchen Sie uns im Internet.

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Stand 29.10.2010